Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der Feststellungen von Dr. med. C._____ in dessen Aktenbeurteilung vom 26. März 2024. Diese ist damit als beweiskräftig anzusehen (vgl. vorne E. 3.3.2.), zumal auch die weiteren Akten keine diesbezüglichen Zweifel zu begründen vermögen. Es ist demnach auf die dortige Schlussfolgerung abzustellen, wonach die vom Beschwerdeführer erlittenen leichtgradigen Prellungen innert sechs bzw. vier Wochen nach dem Unfallereignis vom 23. November 2023 folgenlos abgeheilt seien. Dass die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen mit Einspracheentscheid vom 6. August 2024 per 3. April 2024 eingestellt hat, ist somit nicht zu beanstanden.