D._____ (VB 49 S. 2 f.), welcher dem Beschwerdeführer am 4. Juni 2024 eine unfallbedingte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 3. Juli 2024 attestiert hatte – auch keine anderslautenden Einschätzungen behandelnder Ärzte entgegen. Dr. med. C._____ legte einleuchtend dar, dass die vom Beschwerdeführer erlittenen leichtgradigen Prellungen innert sechs bzw. vier Wochen nach dem Unfallereignis vom 23. November 2023 folgenlos abgeheilt seien (VB 33 S. 2). Soweit in den Attesten von Dr. med. D._____ eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen wird, fehlt es dieser nicht fachärztlichen Beurteilung an einer Begründung.