3.2. In seiner Aktenbeurteilung vom 26. März 2024 führte Dr. med. C._____ auf Frage der Beschwerdegegnerin aus, die Gesundheit des Beschwerdeführers sei schon vor dem Unfall aufgrund sowohl ipsilateraler als auch kontralateraler arthrotischer Veränderungen beeinträchtigt gewesen. Der Unfall habe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu zusätzlichen objektivierbaren strukturellen Läsionen geführt. Konventionell-radiologisch seien am 24. November 2023 keine Läsionen abgrenzbar gewesen. Klinisch seien am 24. November und 13. Dezember 2023 keine Prellmarken dokumentiert worden, beim Zusammenstoss mit einer 200 kg-Bodenplatte -4-