2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 6. August 2024 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. September 2024 fristgerecht Beschwerde bei der Beschwerdegegnerin. Diese leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht weiter. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen auch über den 3. April 2024 hinaus. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 4. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: