Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und richtete die entsprechenden Versicherungsleistungen in Form von Taggeld und der Übernahme der Kosten der Heilbehandlung aus. Nach entsprechenden Abklärungen und dem Einholen einer versicherungsinternen medizinischen Beurteilung stellte sie die Versicherungsleistungen mit Verfügung vom 2. April 2024 mangels natürlicher Kausalität des Unfalls für die noch geklagten Beschwerden per 3. April 2024 ein. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 6. August 2024 ab.