als aktenwidrig, da sich der Beschwerdeführer gemäss Schreiben des Medizinischen Zentrums C._____ mindestens bis am 30. September 2022 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befunden hatte (vgl. VB 79.8 S. 2). Auch mit den aktenkundigen Beschwerden des Beschwerdeführers an Knie, Hüfte und betreffend das Herz (vgl. VB 84 S. 2 ff.) sowie der Frage, ob und gegebenenfalls inwiefern die Beschwerden in somatischer und psychischer Hinsicht in einer Gesamtwürdigung einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers haben, setzte sich Dr. med. B._____ nicht auseinander. Gegebenenfalls hätte sie, wenn sie sich aufgrund der vorhandenen Unterlagen kein lückenloses Bild