Betreffend die psychische Symptomatik führte Dr. med. B._____ zudem lediglich aus, dass nach Dezember 2021 gemäss Aktenlage keine psychiatrische Behandlung mehr stattgefunden habe, auch keine medikamentöse (VB 97 S. 6), ohne die diesbezüglichen Akteneinlässlich versicherungsmedizinisch zu würdigen. Des Weiteren erweisen sich diese Ausführungen von Dr. med. B._____ als aktenwidrig, da sich der Beschwerdeführer gemäss Schreiben des Medizinischen Zentrums C._____ mindestens bis am 30. September 2022 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befunden hatte (vgl. VB 79.8 S. 2).