_ jedoch nicht zu entnehmen. Diese hielt lediglich fest, dass in der angestammten Tätigkeit, falls diese rein administrativ gewesen sei, und in einer angepassten Tätigkeit eine ganzschichtige Arbeitsfähigkeit mit einer 20%igen Leistungseinbusse aufgrund der Verlangsamung bei funktioneller Einhändigkeit bestehe (VB 97 S. 6). Seit wann von dieser Arbeitsfähigkeitseinschätzung auszugehen sei, führte Dr. med. B._____ jedoch nicht aus