3. 3.1. Der Beschwerdeführer bringt mit Verweis auf die Berichte seiner behandelnden Ärzte (vgl. Beschwerde S. 4 ff.) im Wesentlichen vor, in umfassender Berücksichtigung sämtlicher medizinischer Unterlagen wie auch der Berichte über die berufliche Eingliederung könne die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der angefochtenen Verfügung nicht nachvollzogen werden. Insbesondere dürfe nicht auf die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung im Bericht der Rehaklinik Q._____ vom 6. April 2023 abgestellt werden, zumal diese grundsätzlich aus unfallkausaler und rein funktionaler Sicht in Berücksichtigung der organisch noch bestehenden Unfallschädigungen erfolgt sei.