Eine funktionelle Leistungsminderung um 20 % könne durch die daraus resultierende Verlangsamung begründet werden. In der angestammten Tätigkeit, falls diese rein administrativ gewesen sei, und in einer angepassten Tätigkeit bestehe eine ganzschichtige Arbeitsfähigkeit mit einer 20%igen Leistungseinbusse aufgrund der Verlangsamung bei funktioneller Einhändigkeit (VB 97 S. 6).