In der Gesamtschau bestehe aus versicherungsmedizinischer Sicht beim Beschwerdeführer eine funktionelle Einhändigkeit mit der adominanten Hand aufgrund des Medianusschadens rechts. Ein Einsatz der rechten oberen Extremität sei im Sinne einer Zudienfunktion ohne Exposition derselben gegenüber Kälte sowie Schlägen/Vibrationen und Erschütterungen möglich, ohne Arbeiten mit erhöhten Anforderungen an die Feinmotorik der rechten Hand. Eine funktionelle Leistungsminderung um 20 % könne durch die daraus resultierende Verlangsamung begründet werden.