2. 2.1. In der angefochtenen Verfügung vom 4. Juli 2024 (VB 102) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung von RAD-Ärztin Dr. med. B._____, Fachärztin für Radio-On- kologie-Strahlentherapie, vom 24. April 2024. Darin hielt Dr. med. B._____ fest, die Aktenlage sei vollständig, konsistent und nachvollziehbar. Beim Beschwerdeführer liege aufgrund eines Unfalles eine Schädigung des N. medianus der rechten Hand vor (VB 97 S. 5). Eine berufliche Abklärung in Q._____ im Juli 2021 sei abgebrochen und eine arbeitsbezogene Reha in Q._____ im April 2023 vorzeitig beendet worden.