4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 8. Oktober 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 17. Januar 2025 wurde das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin das Rentenbegehren des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. Juli 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 102) zu Recht abgewiesen hat.