5.4.3. Auf die umfassende medizinische Beurteilung durch med. pract. D._____ kann vollumfänglich abgestellt werden (vgl. E. 3.3 hiervor); insbesondere vermögen die eigenen laienhaften (medizinischen) Würdigungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 14 f.) den Beweiswert der Feststellungen von med. pract. D._____ nicht in Zweifel zu ziehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2020 vom 15. April 2021 E. 4.3). Auch im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was Zweifel an der Beurteilung des Integritätsschadens durch die Beschwerdegegnerin (vgl. VB 148 S. 4) begründen könnte.