5.4.2. Zur Beurteilung des Integritätsschadens stützte sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 11. Januar 2024 (VB 148) auf die versicherungsinterne Beurteilung von med. pract. D._____ vom 19. Oktober 2023 (VB 109). Darin wurde festgehalten, bei komplett verheilter Fraktur der Arthrodese des rechten Handgelenkes sowie bei nur minimaler, nicht störender Narbe am proximalen ventralen rechten Oberarm bestehe aus unfallchirurgischer/versicherungsmedizinischer Sicht kein Anspruch auf eine unfallbedingte Integritätsentschädigung bezüglich der Folgen des Ereignisses vom 17. Februar 2022 (vgl. VB 109 S. 8).