Da das Versicherungsgericht über volle Kognition verfügt und der Beschwerdeführer inzwischen rechtskundig vertreten ist, ist indessen von einer Heilung auszugehen und auf eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 198; 132 V 387 E. 5.1 S. 390) zu verzichten und nachfolgend zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Integritätsentschädigung zu Recht verneint hat. -9-