ATSG) anzusetzen. Indem die Beschwerdegegnerin eine unklare Eingabe des Beschwerdeführers als juristischen Laien entgegennahm, ohne diesen zur Nachbesserung aufzufordern, hat sie dessen rechtliches Gehör verletzt (vgl. statt vieler BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72). Da das Versicherungsgericht über volle Kognition verfügt und der Beschwerdeführer inzwischen rechtskundig vertreten ist, ist indessen von einer Heilung auszugehen und auf eine Rückweisung der Sache an die Beschwerdegegnerin zur Gewährung des rechtlichen Gehörs (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 198;