VB 150 S. 2), welche aufgrund ihrer Bezeichnung als "Einwände gegen Vorbescheid" und des auf dem Schreiben angegebenen Adressaten "SVA Aargau Sozialversicherung" als Eingabe im IV-Verfahren gekennzeichnet war, als Einsprache gegen die Verfügung vom 11. Januar 2024 entgegengenommen und die Einwände – soweit sie sich auf die genannte Verfügung anwenden liessen – geprüft hat, wäre sie gehalten gewesen, dem Beschwerdeführer aufgrund der inhaltlich offensichtlich an eine andere Sozialversicherung gerichteten Eingabe eine Nachfrist zur Verbesserung (vgl. Art. 61 lit. b ATSG) anzusetzen.