5.2. Vorab ist anzumerken, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Verwechslung der Eingaben nicht nachvollziehbar sind, zumal sich die IV-Stelle in der Verfügung vom 27. Mai 2024 (VB 162 S. 4) inhaltlich gesehen auf das bei der Beschwerdegegnerin eingereichte Schreiben "Einwände gegen den Vorbescheid" (VB 150 S. 1) und nicht auf das Schreiben mit dem Betreff "Einsprache gegen Verfügung" (VB 172 S. 24) bezieht. Die Frage, ob der Beschwerdeführer die Eingaben (Einsprache bzw. Einwand gegen den Vorbescheid) tatsächlich verwechselt hat, kann – wie nachfolgend dargelegt wird (vgl. E. 5.3) – indessen offengelassen wer-