Im Übrigen sind weder den Akten weitere einen Abzug vom Tabellenlohn begründende Faktoren zu entnehmen, noch werden solche vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Insgesamt ist der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abzug vom Tabellenlohn mit 10 % (VB 165 S. 12) als eher hoch, jedoch als noch vertretbar zu erachten. Der von der Beschwerdegegnerin errechnete Invaliditätsgrad von 17 % ist somit nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.