(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_227/2018 vom 14. Juni 2018 E. 4.2.3.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer verfügt schliesslich über die Aufenthaltsbewilligung C (VB 139 S. 1), was statistisch gesehen eine lohnmindernde Auswirkung hat (BfS, LSE 2022, Tabelle T12_b, monatlicher Bruttolohn, Schweizer/innen und Ausländer/innen, nach beruflicher Stellung und Geschlecht, ohne Kaderfunktion, Männer, Median, Total und Niedergelassene [Kat. C]). Im Übrigen sind weder den Akten weitere einen Abzug vom Tabellenlohn begründende Faktoren zu entnehmen, noch werden solche vom Beschwerdeführer geltend gemacht.