Der ausgeglichene Arbeitsmarkt, auf welchen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung abzustellen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_312/2024 vom 4. April 2025 E. 4; 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E. 4.3; 8C_133/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.2.1 mit Verweis auf BGE 110 V 273 E. 4b S. 276), umfasst im Übrigen auch sogenannte Nischenarbeitsplätze, also Stellen- und Arbeitsangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (SVR 2021 IV Nr. 26 S. 80, 8C_416/2020 E. 4; BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188 f. mit Hinweisen), und bietet zudem ein genügend breites Spektrum verschiedenartigster Stellen. Selbst wenn der Beschwerdeführer in zumut-