zudem bei der Bemessung des leidensbedingten Abzugs nicht zusätzlich und damit doppelt berücksichtigt bzw. angerechnet werden (vgl. dazu BGE 148 V 174 E. 6.3 mit Hinweisen). Das von med. pract. D._____ in seiner Beurteilung vom 19. Oktober 2023 festgelegte Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.1) schliesst indessen hauptsächlich körperlich schwere Tätigkeiten aus. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt, auf welchen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung abzustellen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_312/2024 vom 4. April 2025 E. 4;