4.2.3. Nach der Rechtsprechung führt die gesundheitlich bedingte Unmöglichkeit, körperlich schwere Arbeit zu verrichten, nicht automatisch zu einem leidensbedingten Abzug (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_799/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3.2). Ein Abzug vom Invalideneinkommen ist vielmehr insbesondere dann vorzunehmen, wenn die versicherte Person auch im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Gesundheitliche Einschränkungen, die bereits in die Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit eingeflossen sind, dürfen -7-