134 V 322 E. 5.2 S. 327 f.: 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 [insbesondere E. 5 S. 78 ff.]). 4.2.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, da ihm nur noch sehr leichte bis leichte Tätigkeiten zumutbar seien, würden nicht mehr viele Tätigkeiten verbleiben, die er ausüben könne; insbesondere da er über keine berufliche Ausbildung verfüge. Das festgestellte Zumutbarkeitsprofil zeige, dass er auch in einer optimal angepassten Hilfstätigkeit nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ deutlich eingeschränkt bleibe.