des Invalideneinkommens (VB 165 S. 11) – nach Lage der Akten zu Recht – nicht. Hingegen bringt er vor, es sei erstellt, dass bei diesem Ausgangswert des Invalideneinkommens ein Abzug vom Medianlohn der LSE vorzunehmen sei. Es stelle sich nur die Frage, wie hoch dieser anzusetzen sei. Vorliegend erweise sich der von der Beschwerdegegnerin gewährte Abzug von 10 % vom Invalideneinkommen von Fr. 67'493.76 als unangemessen, es sei vielmehr ein solcher von 20 % vorzunehmen (Beschwerde S. 11 ff.). -6-