4. 4.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens beanstandet der Beschwerdeführer die gestützt auf die Angaben seiner früheren Arbeitgeberin erfolgte Festsetzung des Valideneinkommens auf Fr. 72'820.00 (VB 165 S. 12) sowie den gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE; Totalwert der Männer des Kompetenzniveaus 1 der Tabelle TA 1 der Lohnstrukturerhebung 2022) und unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Arbeitszeit von 41,7 Wochenstunden sowie der Nominallohnentwicklung auf Fr. 67'493.76 festgesetzten Ausgangswert