3.3. Der Beschwerdeführer stellte den Eventualantrag, es sei ein versicherungsexternes orthopädisches Gutachten einzuholen (Rechtsbegehren Ziff. 3 der Beschwerde vom 4. September 2024). Da der Bericht von med. pract. D._____ vom 19. Oktober 2023 vom Beschwerdeführer jedoch nicht gerügt wird und sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben, welche auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen von med. pract. D._____ erwecken, ist darauf abzustellen (vgl. E. 2.3.2.).