behandelnden Ärztinnen und Ärzte samt bildgebenden Untersuchungen (VB 109 S. 1 ff.), und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden (VB 109 S. 5) einleuchtend und gelangte zu einer nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung. Dem Bericht des Versicherungsmediziners med. pract. D._____ vom 19. Oktober 2023 (VB 109) kommt damit grundsätzlich Beweiswert im Sinne vorstehender Kriterien (vgl. E. 2.3.1.) zu.