Die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Farbenfabrik sei nicht geeignet. Aus unfallchirurgischer/versicherungsmedizinischer Sicht sei aktuell und künftig in einer angepassten, sehr leichten bis leichten Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen eine ganztägige Arbeitsfähigkeit gegeben: "Keine repetierten und höchstens sehr leichte Drehbewegungen des rechten Unterarmes und rechten Handgelenks. Keine Tätigkeiten, welche mit Vibrationen und/oder Schlägen für die rechte obere Extremität verbunden sind. Kein Tragen und/oder Heben sowie Bewegen von schweren bis sehr schweren Lasten mit einem Hubwagen ohne Eigenantrieb.