Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der Folge ab 1. Dezember 2023 eine Invalidenrente von 17 % zu und verneinte einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 26. Juli 2024 ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. September 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid vom 26.07.2024 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer seien die gesetzlich geschuldeten Leistungen zuzusprechen.