Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die geltend gemachten Beschwerden und richtete hierfür vorübergehende Leistungen (Heilkosten und Taggeld) aus. Nach weiteren Abklärungen, in deren Rahmen sie den Beschwerdeführer durch ihren versicherungsmedizinischen Dienst untersuchen liess (Bericht vom 19. Oktober 2023), stellte sie die Heilkostenleistungen mit Schreiben vom 25. Oktober 2023 per sofort und die Taggelder per 30. November 2023 ein. Mit Verfügung vom 11. Januar 2024 sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer in der Folge ab 1. Dezember 2023 eine Invalidenrente von 17 % zu und verneinte einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung.