1. Der 1964 geborene Beschwerdeführer war als Produktionsmitarbeiter in einer Farbenfabrik angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 17. Februar 2022 geriet er mit der Hand in eine drehende Rührerwelle und verletzte sich dabei an den Händen und am Oberkörper. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht für die geltend gemachten Beschwerden und richtete hierfür vorübergehende Leistungen (Heilkosten und Taggeld) aus.