vom 28. Februar 2023 hinreichend bekannt oder hätten ihm zumindest bekannt sein müssen, zumal er darauf auch bereits mit Urteil des Versicherungsgerichts VBE.2023.353 vom 28. November 2023 hingewiesen wurde. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren ist daher bereits zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen. Auf Weiterungen zu den Voraussetzungen der Notwendigkeit und Bedürftigkeit ist demnach zu verzichten. 5. 5.1. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).