4. 4.1. Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mit Beiordnung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu gewähren. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (vgl. dazu hinten E. 5.1.). Insoweit ist auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Zu prüfen ist somit lediglich, ob dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen ist.