3.3. Zusammenfassend ergibt sich damit, dass aktuell kein Raum für einen verfügungsweisen Entscheid der Beschwerdegegnerin betreffend den (weiteren) Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggeldleistungen besteht, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht den Erlass einer entsprechenden Verfügung ablehnte. Eine Rechtsverweigerung liegt nicht vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Auf die vom Beschwerdeführer beantragte -7-