Eine Rechtsverweigerung liegt unzweifelhaft nicht vor. Bei diesem Ergebnis ist lediglich der Vollständigkeit halber zu ergänzen, dass darüber hinaus dem vom Beschwerdeführer zur Begründung des von ihm geltend gemachten Anspruchs angeführten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B._____ vom 14. Juli 2023 (Beschwerdebelage 5) gar keine gutachterliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu entnehmen ist, die Grundlage eines Taggeldanspruchs bilden könnte.