Es ist damit offenkundig nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die (Wieder-)Aufnahme von Taggeldzahlungen gestützt auf lediglich monodisziplinäre psychiatrische Abklärungen aus einem Strafverfahren verweigert hat. Gleiches gilt, soweit sie darüber keine Verfügung erlassen hat, besteht doch dafür angesichts der eindeutigen bundesgerichtlichen Vorgaben hinsichtlich des weiteren Verfahrensablaufs augenfällig kein Raum. Eine Rechtsverweigerung liegt unzweifelhaft nicht vor.