Zwischenzeitlich hatte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 12. April, 8. Mai und 3. Juni 2024 gestützt auf die Ergebnisse des im strafrechtlichen Verfahren erstatteten psychiatrischen Gutachtens um die Ausbezahlung von Taggeldern für die Zeit vom 1. April 2021 bis zum 27. Mai 2023 ersucht (VB 577, VB 583, VB 592) und ferner mit Schreiben 20. August 2024 den Erlass eines diesbezüglichen beschwerdefähigen Entscheids verlangt (VB 607, S. 2). Die Beschwerdegegnerin informierte den Beschwerdeführer am 21. August 2024, es könne nicht über dessen Taggeldanspruch entschieden werden, bevor nicht das polydisziplinäre Gutachten vorliege, weshalb sie auch keine Ver-