Mit Urteil 8C_582/2024 vom 16. Oktober 2024 trat das Bundesgericht auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht ein. Zwischenzeitlich hatte der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 12. April, 8. Mai und 3. Juni 2024 gestützt auf die Ergebnisse des im strafrechtlichen Verfahren erstatteten psychiatrischen Gutachtens um die Ausbezahlung von Taggeldern für die Zeit vom 1. April 2021 bis zum 27. Mai 2023 ersucht (VB 577, VB 583, VB 592) und ferner mit Schreiben 20. August 2024 den Erlass eines diesbezüglichen beschwerdefähigen Entscheids verlangt (VB 607, S. 2).