abermals an der vorgesehenen (polydisziplinären) Begutachtung inklusive psychiatrischer Untersuchung fest (VB 584). Auf die gegen diese Zwischenverfügung vom Beschwerdeführer am 3. Juni 2024 erhobene Beschwerde trat das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2024.310 vom 2. September 2024 nicht ein (VB 611). Mit Urteil 8C_582/2024 vom 16. Oktober 2024 trat das Bundesgericht auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht ein.