Das Versicherungsgericht trat auf eine gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers vom 24. August 2023 (VB 560) mit Urteil VBE.2023.353 vom 28. November 2023 nicht ein (VB 569). In der Folge beantragte der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit zwei Eingaben vom 9. und 12. April 2024 (VB 575 und VB 577) unter Hinweis auf das im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens erstattete psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____, es sei auf die Einholung eines (weiteren) psychiatrischen Gutachtens zu verzichten. Die Beschwerdegegnerin hielt demgegenüber mit einer weiteren Zwischenverfügung vom 8. Mai 2024 -6-