Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2023 geltend gemacht hatte, beim Kreisgericht St. Gallen mit Gesuch vom 15. Februar 2023 (vgl. VB 527, S. 11 ff.) im Hinblick auf einen allfälligen Haftpflichtprozess gegen die Arbeitgeberin eine vorsorgliche Beweisführung im Sinne von Art. 158 ZPO in der Form eines rheumatologischen Gerichtsgutachtens beantragt zu haben, weshalb "mit der Begutachtung im UV-Verfahren zuzuwarten" beziehungsweise "das entsprechende Verfahren zu sistieren" sei (VB 527, S. 1 f.), hielt die Beschwerdegegnerin – nach weiterer Korrespondenz (vgl. VB 528 und VB 530, S. 1) und ergänzenden