In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin das entsprechende Verfahren zur Einholung einer verwaltungsexternen Begutachtung umgehend an die Hand und konnte bereits am 13. Juni 2023 die Begutachtung – wie dem Beschwerdeführer entsprechend angekündigt (vgl. das Schreiben vom 15. Mai 2023 in VB 517) – in Auftrag geben (VB 523). Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2023 geltend gemacht hatte, beim Kreisgericht St. Gallen mit Gesuch vom 15. Februar 2023 (vgl. VB 527, S. 11 ff.) im Hinblick auf einen allfälligen Haftpflichtprozess gegen die Arbeitgeberin eine vorsorgliche Beweisführung im Sinne von Art.