2.3. Rechtsverweigerung ist dann anzunehmen, wenn eine Behörde pflichtwidrig völlig untätig bleibt, namentlich indem sie trotz entsprechender Pflicht eine ihr obliegende Amtshandlung nicht vornimmt (KIESER, a.a.O., N. 42 zu Art. 56 ATSG und BGE 133 V 188 E. 3.2 S. 190 mit Hinweisen). Vorauszusetzen ist insbesondere, dass die betroffene Person den Erlass einer Verfügung verlangt hat (SVR 2009 UV Nr. 24 S. 87, 8C_453/2008 E. 3.3).