2. Die Beschwerdegegnerin sei im Zusammenhang mit den Begehren des Beschwerdeführers vom 12. April, 8. Mai und 20. August 2024 um Wiederaufnahme der Taggeldzahlungen (Unfall vom 7. August 2018, rückwirkend per 1. April 2021) zum sofortigen Erlass einer Verfügung, ev. eines Einspracheentscheides, anzuhalten. 3. Es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. -4-