1.4. Der Beschwerdeführer hatte zudem mit Schreiben vom 12. April, 8. Mai und 3. Juni 2024 bei der Beschwerdegegnerin die Ausbezahlung von Taggeldern für die Zeit vom 31. März 2021 bis zum 27. Mai 2023 beantragt. Ferner verlangte er mit Schreiben 20. August 2024 den Erlass eines beschwerdefähigen Entscheids. Die Beschwerdegegnerin informierte den Beschwerdeführer am 21. August 2024, es könne nicht über dessen Taggeldanspruch entschieden werden, bevor nicht das polydisziplinäre Gutachten vorliege, weshalb sie auch keine Verfügung erlassen werde.