In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2024 an der vorgesehenen polydisziplinären Begutachtung inklusive psychiatrischer Untersuchung fest. Auf die gegen diese Zwischenverfügung am 3. Juni 2024 erhobene Beschwerde trat das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2024.310 vom 2. September 2024 nicht ein. Mit Urteil 8C_582/2024 vom 16. Oktober 2024 trat das Bundesgericht auf eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde nicht ein.