1.3. Mit Schreiben vom 9. und 12. April 2024 beantragte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ein im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens erstattetes psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie sowie Praktischer Arzt, es sei auf die Einholung eines (weiteren) psychiatrischen Gutachtens zu verzichten. In der Folge hielt die Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2024 an der vorgesehenen polydisziplinären Begutachtung inklusive psychiatrischer Untersuchung fest.