Den Antrag des Beschwerdeführers vom 29. Juni 2023, mit der Begutachtung zuzuwarten beziehungsweise das entsprechende Verfahren zu sistieren, wies die Beschwerdegegnerin mit Zwischenverfügung vom 4. August 2023 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer beim Versicherungsgericht Beschwerde und beantragte unter anderem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen. Diesen Antrag wies das Versicherungsgericht mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 5. September 2023 ab.